Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Sprachauswahl

Suche Hilfe
zum Stichwortverzeichnis

Standardnavigation

Hauptnavigation

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 9. Juni 2024 in der Gemeinde Pinnow (Archiv)

Stadt Schwedt/Oder
Die Bürgermeisterin
als Hauptverwaltungsbeamtin
für die mitverwaltete Gemeinde Pinnow

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark, die Wahlen der Gemeindevertretung Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow am Sonntag, dem 9. Juni 2024

1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl zum Kreistag Uckermark im Wahlkreis 3 (Schwedt/Oder, Pinnow), die Wahlen der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow wird in der Zeit vom 21. Mai bis 24. Mai 2024 während der Sprechzeiten in der Wahlbehörde der Stadt Schwedt/Oder, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 1.12, 16303 Schwedt/Oder für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereit gehalten. Der angegebene Ort ist barrierefrei zugänglich.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird bei verbundenen Wahlen als gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ist möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 21. Mai bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde der Stadt Schwedt/Oder, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 1.12, 16303 Schwedt/Oder Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einzulegen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlberechtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen.

Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) im Landkreis Uckermark oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Uckermark hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) im Wahlkreis 3 (Schwedt/Oder, Pinnow) oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow hat, kann an diesen Wahlen durch Stimmabgabe in einem Wahlraum (Wahlbezirk) im Wahlgebiet oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag
5.1.1 eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlbrechtigte Person,
5.1.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung, entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.2 Einen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Uckermark sowie für die Wahlen der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow erhält auf Antrag
5.2.1 eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung bis zum 25. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

5.3 Wahlscheine für die Wahl zum Europäischen Parlament, für die Wahl zum Kreistag Uckermark und für die Wahlen der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde der Stadt Schwedt/Oder mündlich (Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 1.12, im Rahmen der Sprechzeiten) oder schriftlich (Stadt Schwedt/Oder, Wahlbehörde, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax (03332 22116), E-Mail (wahlen.stadt@schwedt.de) oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c oder unter 5.2.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

6. Briefwahlunterlagen
6.1 Mit dem Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahl

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, Farbe weiß,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag, Farbe hellrot,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

6.2 Mit dem Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Uckermark erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahl

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, Farbe creme,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag, Farbe gelb,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

6.3 Mit dem Wahlschein für die Wahlen der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahlen

  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung,
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, Farbe hellgrau,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag, Farbe hellgrün,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Wahl zum Europäischen Parlament nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Wahlbehörde vor Empfang der Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch Briefwahl wählen will, muss seinen hellroten Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament so rechtzeitig der auf dem hellroten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der hellrote Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer bei der Wahl zum Kreistag Uckermark durch Briefwahl wählen will, muss seinen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen cremefarbenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Uckermark so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer bei den Wahlen der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow durch Briefwahl wählen will, muss seinen hellgrünen Wahlbriefumschlag mit den Stimmzetteln (im verschlossenen hellgrauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Wahlen der Gemeindevertretung Pinnow und des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow so rechtzeitig der auf dem hellgrünen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der hellgrüne Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für die genannten Wahlen sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Schwedt/Oder, 26.04.2024

Annekathrin Hoppe