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Ukraine-Hilfe

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gilt.

Nach dieser Verordnung werden Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse müssen die Geflüchteten die Ausländerbehörden nicht aufsuchen.

Titelinhaber können sich auf der Internetseite „Germany4Ukraine“ ausführlich informieren: www.germany4ukraine.de

Weitere Links:

www.Integrationsbeauftragte.de – mit einem Fragenkatalog in verschiedenen Sprachen

www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de – Hinweise für schwangere Geflüchtete

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet Informationen auch auf Ukrainisch und Russisch: Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland

Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/ukraine

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de

Landesregierung Brandenburg: landesregierung-brandenburg.de/ukraine

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