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Neue Satzung (Archiv)

Satzung der Stadtbibliothek Schwedt/Oder

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder in ihrer Sitzung am 17. September 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1      Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die öffentliche Stadtbibliothek der Stadt Schwedt/Oder.

§ 2      Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwedt/Oder.

(2) Zwischen der Stadt Schwedt/Oder – Stadtbibliothek und dem/der Benutzer*in wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

§ 3      Anmeldung, Dauer des Benutzungsverhältnisses

(1) Der/Die künftige Benutzer*in meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Ausweises mit Wohnsitznachweis an.

(2) Der/Die Benutzer*in erhält einen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Schwedt/Oder.

Der Verlust des Ausweises ist den Mitarbeitenden der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Auf Antrag wird ein Ersatzausweis ausgestellt. Namensänderungen, Wohnsitzwechsel und Änderungen von sonstigen für das Nutzungsverhältnis relevanten Daten sind unverzüglich zu melden und die Berichtigung zu beantragen.

(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen, haftet der/die Benutzer*in.

(4) Das Benutzungsverhältnis wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, beginnend ab dem Tag der Anmeldung. Verlängerungen des Benutzungsverhältnisses sind für jeweils ein Jahr möglich. Abweichende Regelungen können vereinbart werden.

§ 4      Benutzerkreis

(1) Die Stadtbibliothek kann von allen natürlichen und juristischen Personen benutzt werden.

(2) Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendetem 18. Lebensjahr können ihre Anmeldung unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligungserklärung ihrer Personensorgeberechtigten selbst vornehmen.

Die Einwilligungserklärung verbleibt in der Stadtbibliothek.

In der Einwilligungserklärung haben die Personensorgeberechtigten zu erklären, dass sie mit der Anmeldung einverstanden sind, dass sie ihre Eigenschaft als Gebührenschuldner*in anerkennen und dass sie für sämtliche Schäden, für die das Kind/der Jugendliche im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek haften, als Gesamtschuldner*in aufkommen.

§ 5      Benutzung der Stadtbibliothek

(1) Der/Die Inhaber*in des Benutzerausweises ist berechtigt, Bücher und andere Medien, die zur Entleihung freigegeben sind, zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu nutzen.

(2) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Die Stadt Schwedt/Oder – Stadtbibliothek – stellt dem/der Benutzer*in mit gültigem Benutzerausweis den Zugang zum Internet zur Verfügung.

Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Nutzung einzuschränken.

Die Stadt Schwedt/Oder – Stadtbibliothek haftet insbesondere nicht:

  • für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch den/die Benutzer*in,
  • für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzer*in und Internetdienstleistern,
  • für Schäden, die einem/einer Benutzer*in auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen,
  • für Schäden, die einem/einer Benutzer*in durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen, für Schäden, die einem/einer Benutzer*in durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

Der/Die Benutzer*in verpflichtet sich insbesondere:

  • die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den PC-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z. B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
  • keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren,
  • keine geschützten Daten zu manipulieren,
  • die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbibliothek entstehen, zu übernehmen,
  • bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen,
  • das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.

 

Es ist insbesondere nicht gestattet:

  • Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen,
  • technische Störungen selbstständig zu beheben,
  • Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PC-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern,
  • kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen,
  • Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.

Weitere Haftungseinschränkungen, Verpflichtungen und Nutzungseinschränkungen können durch Aushang in der Stadtbibliothek bestimmt werden.

§ 6      Ausleihbedingungen

(1) Voraussetzung für die Ausleihe von Medieneinheiten ist die Vorlage des gültigen Benutzerausweises.

(2) Eine Ausleihe mit einem fremden oder einem ungültigen Benutzerausweis ist nicht zulässig.

(3) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall, gesamtschuldnerisch, auch der/die Benutzer*in, auf dessen Namen die Medieneinheiten ausgeliehen wurden.

(4) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Die Leihfrist kann abweichenden Bestimmungen unterliegen. Diese sind dem Aushang in der Stadtbibliothek zu entnehmen oder werden dem/der Benutzer*in persönlich durch das Bibliothekspersonal mitgeteilt.

(5) Die Leihfrist kann auf Antrag 2-mal verlängert werden, falls die Medieneinheit nicht durch andere Benutzer*innen vorgemerkt wurde.

(6) Ausgeliehene Medien können auf Wunsch des/der Benutzer*in vorbestellt werden.

§ 7      Auswärtiger Leihverkehr

Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Medieneinheiten können auf Antrag des/der Inhaber*in eines Benutzerausweises über den Leihverkehr mit auswärtigen Stadtbibliotheken nach der geltenden Leihverkehrsordnung vermittelt werden. Die Leihverkehrsordnung kann in der Stadtbibliothek eingesehen werden.

§ 8      Behandlung der entliehenen Medien und Haftung

(1) Der/Die Benutzer*in ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Medieneinheiten ist durch den/der Benutzer*in Ersatz zu leisten, vorrangig in Form der Ersatzbeschaffung desselben Titels im gleichwertigen Zustand, sofern dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist durch Beschaffung eines gleichwertigen Mediums.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Schadensersatzleistung in Geld. Die Ersatzleistung hat in Abstimmung mit dem Bibliothekspersonal zu erfolgen.

(3) Der/Die Benutzer*in ist verpflichtet, eventuell vorhandene Urheberrechte zu beachten. Er/Sie stellt die Stadtbibliothek diesbezüglich von jeder Haftung auch gegenüber Dritten frei.

§ 9      Verhalten in der Stadtbibliothek, Hausrecht

(1) Jede/r Benutzer*in hat sich so zu verhalten, dass Andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände des/der Benutzer*in übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung.

(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Stadtbibliothek grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bestimmt die Leitung der Stadtbibliothek.

(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 10    Ausschluss aus der Benutzung

Benutzer*innen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für einen bestimmten Zeitraum von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

Einen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Benutzungsgebühren hat dies nicht zur Folge.

§ 11    Gebühren, Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Leistungen der Stadtbibliothek Schwedt/Oder sind gebührenpflichtig.

Gebührenschuldner*in ist der/die Benutzer*in der Stadtbibliothek.

Ist dieser/diese minderjährig, sind auch die Personensorgeberechtigten Gebührenschuldner*in. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 12    Benutzungsgebühren

 (1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:

  • Einzelbenutzer*in                                                5,00 EUR
  • Einzelbenutzer*in, ermäßigungsberechtigt                2,50 EUR
  • Familienkarte                                                     10,00 EUR

Ermäßigungsberechtigt sind: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende, Studierende und Personen mit Schwedter Sozialpass.

Diese Gebühr berechtigt die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek gemäß § 5 Absatz 1 für die nach § 6 Absätze 4 und 5 erlaubte Leihfrist.

(2) Für eine einmalige oder gelegentliche Inanspruchnahme der Leistungen nach § 5 Absatz 1 wird eine Gebühr von 2,50 EUR erhoben.

Diese Gebühr berechtigt zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von 4 Wochen. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt.

(3) Einschränkungen im Angebot sowie vorübergehende Schließungen der Stadtbibliothek entbindet den/die Benutzer*in nicht, auch nicht teilweise, von der Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren nach § 12 Absätze 1 und 2. Die Gebührenzahlungspflicht entfällt, wenn das gesamte Angebot der Stadtbibliothek über einen Zeitraum von mindestens sechs zusammenhängenden Monaten nicht genutzt werden kann, aus Gründen, welche die Stadtbibliothek zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt. Bereits gezahlte Gebühren werden im Fall von Satz 2 auf Antrag zurückgezahlt.

(4) Wird die nach § 6 Absätze 4 und 5 erlaubte Leihfrist überschritten, wird für jede Medieneinheit exklusive der Gebühr nach den Absätzen (1) oder (2) folgende Gebühr zuzüglich Porto erhoben: für eine unerlaubte Leihfrist

  • bis zu einer Woche 0,50 EUR
  • von einer bis zu zwei Wochen 1,00 EUR
  • von zwei bis zu drei Wochen 1,50 EUR
  • von über vier Wochen 5,00 EUR

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zahlen jeweils die Hälfte.

(5) Für bereitgestellte Hardware der Stadtbibliothek werden folgende Gebühren erhoben:

  • für jede angefangene halbe Stunde 1,00 EUR
  • Ausdruck je Seite (farbig) 0,50 EUR
  • Ausdruck je Seite (schwarz) 0,10 EUR

§ 13    Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Vermittlung von Literatur im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken (Fernleihe) wird pro Bestellschein eine Gebühr von 2,00 EUR zuzüglich der tatsächlich angefallenen Versandkosten erhoben.

(2) Bei durch den/der Benutzer*in geringfügig beschädigt zurückgegebenen Medien, die durch die Stadtbibliothek repariert werden können, entsteht eine Gebühr von 3,00 EUR pro Medieneinheit.

(3) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr von 2,50 EUR erhoben.

§ 14    Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 12 Absätze 1 und 2 werden zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. zum Zeitpunkt der Verlängerung des Benutzungsverhältnisses nach § 3 fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren mit Entstehung der jeweiligen Gebühr, d. h. mit Verwirklichung des jeweiligen Gebührentatbestandes fällig.

§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.         

Polzehl
Bürgermeister

Diese Satzung wurde im Amtsblatt 9/2020 vom 30. September 2020 veröffentlicht.

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Amtsblatt 9/2020 vom 30. September 2020

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